Stadtpolizei St.Gallen: Bäume und Sträucher

Immer wieder erhalte ich Meldungen, dass FussgängerInnen, FahrradfahrerInnen, Personen mit Kinderwagen und RollstuhlfahrerInnen Mühe haben, auf einem Trottoir zu gehen resp. zu fahren, da Aste oder Stauden weit ins Trottoir ragen.

Bitte beachten Sie schon beim Pflanzen von Bäumen, Sträuchern und Hecken, dass Mindest-Stockabstände zu Strassen, Wegen und Trottoirs gesetzlich definiert sind.



Es wäre schade, wenn nach wenigen Jahren die schön gewachsenen Pflanzen stark zurückgeschnitten werden müssten.
Wo die Ubersicht auf der Strasse beeinträchtigt wird, im Besonderen auf der Innenseite von Kurven, sind Anpflanzungen und Einfriedungen nicht zugelassen. Wäre in einem Schadenfall die Ursache auf die Bepflanzung zurückzuführen, könnte eine Schadenersatzklage drohen.
Äste und Sträucher stören, wenn Fussgänger auf dem Trottoir und Fahrzeuge auf der Strasse beeinträchtigt werden.

Grundsätzlich gilt: Äste und Sträucher dürfen weder das Trottoir noch die Strasse verengen und dürfen auf ersteres höchstens 2,5m und zweites höchstens 4,50 m herunterragen.

Für das rechtzeitige Schneiden der Bepflanzungen sind die Grundeigentümer verantwortlich. Die Pflanzen sollten in der Regel jährlich geschnitten und ausgelichtet werden.

Dabei sind überragende oder sichtbehindernde Äste, Sträucher und weitere Pflanzen auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden.





 

Quelle: Stadtpolizist Roger Spirig
Bildquelle: Stadtpolizist Roger Spirig

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